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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MediaInterface für Cloudleistungen – Cloud AGB

1. Geltungsbereich; Definitionen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Cloud AGB“) der MediaInterface GmbH (nachfolgend „MI“) gelten für alle Verträge der MI mit Unternehmern (nachfolgend „Kunden“) über die Bereitstellung von Softwareanwendungen über das Medium Internet in Form von Software as a Service (nachfolgend „SaaS-Dienstleistung“) ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen SaaS-Dienstleistungen der MI, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung; dies gilt auch dann, wenn MI ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

1.3 Im Rahmen dieser Cloud AGB geltend für die nachfolgenden Begriffe folgende Definitionen:

Ausfallzeit

Zeiten der ungeplanten Nichtverfügbarkeit der Leistung innerhalb der Betriebszeit.

Betriebsbereitschaft

Die Leistung funktioniert störungsfrei.

Betriebszeit

Zeiten, in denen der Auftraggeber Anspruch auf Bereitstellung der Leistung hat.

Reaktionszeit

Zeitraum, innerhalb dessen MI mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit der Meldung der Störung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit der nächsten Servicezeit.

Servicezeit

Zeiten, innerhalb derer der Kunde Anspruch auf Störungs- bzw. Mangelbehebungsarbeiten hat.

Sicherheitsvorfall

Angriff auf die Cloudinfrastruktur und die Leistungen der MI, der die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität derselben derart gefährdet, dass ein erheblicher Schaden eintreten kann oder tatsächlich beeinträchtigt.

Software as a Service (SaaS)

Bezeichnet die Bereitstellung von Software bzw. Funktionen von Software in einer von MI betriebenen Infrastruktur.

Störung

Beeinträchtigung der Eignung der Leistung zur vertraglich vereinbarten Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Leistungsbeginn vorlag.

Verfügbarkeit

Die Verfügbarkeit in Bezug auf Cloud-Services bezieht sich auf den Zeitraum, in dem das System mindestens bereitsteht. Der Prozentsatz der Verfügbarkeit wird nachfolgender Formel berechnet:

Verfügbarkeit = (Gesamtzeit Minuten – Ausfallszeit Minuten) / Gesamtzeit Minuten *100

Die Gesamtzeit Minuten ergibt sich aus der vereinbarten Betriebszeit je Kalendermonat. Ausfallzeit sind diejenigen Minuten, an denen der Kunde innerhalb der Betriebszeiten keine Konnektivität zu der von MI bereit zu stellenden Cloudinfrastruktur herstellen kann oder die betroffene SaaS-Dienstleistung insgesamt nicht oder nicht in allen ihren wesentlichen Grundfunktionalitäten für mehr als einen unwesentlichen Teil der Nutzer zur Verfügung steht.

Zugangssoftware

Für den Zugang zu der von MI betriebenen Cloudinfrastruktur erforderliche Software zur Nutzung der Leistungen, z.B. einer vereinbarten Anwendung oder Plattform.

2. Art und Umfang der Leistungen

2.1 MI stellt dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die im Vertrag vereinbarte SaaS-Dienstleistung zur Nutzung in einer Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung. MI sorgt für die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 5, die gegebenenfalls vereinbarte Qualität der SaaS-Dienstleistung sowie für die Sicherheit im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs während der gesamten Laufzeit der SaaS-Dienstleistung.

2.2 MI unterrichtet den Kunden zur Vermeidung von Inkompatibilitäten, Unterbrechungen und sonstigen Störungen rechtzeitig (beispielsweise per E-Mail oder über die Administrationskonsole) über die Absicht von Systemanpassungen.

2.3 MI stellt dem Kunden die vereinbarten SaaS-Dienstleistungen ausschließlich auf einem Speicherplatz in externen Rechenzentren von Microsoft Azure („Cloud-Partner“), aktuell an den Standorten des Cloud-Partners in Frankfurt, Paris oder Amsterdam, zur Verfügung. MI behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen, den Cloud-Partner zu ändern und/oder dem Kunden die SaaS-Dienstleistungen von Rechenzentren aus anderen Standorten des Cloud-Partners als den vorstehend aufgeführten Standorten zur Verfügung zu stellen.

2.4 Der Zugriff auf die vereinbarte SaaS-Dienstleistung erfolgt über das öffentliche Internet. Ist der Zugriff des Kunden über eine spezielle Zugangssoftware vereinbart, wird MI diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

2.5 Dem Kunden wird ausschließlich für die vertragsgemäße Nutzung der SaaS-Dienstleistung ausreichend Speicherplatz in den Rechenzentren des Cloud-Partners zur Verfügung gestellt. Der Speicherplatz dient, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, nicht als Speicherort für Daten des Kunden. Soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, übernimmt MI grundsätzlich keine Sicherung von Kundendaten und haftet nicht für einen etwaigen Verlust von Kundendaten.

3. Nutzungsumfang

3.1 MI räumt dem Kunden mit der Bereitstellung der vereinbarten SaaS-Dienstleistung das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Übrigen nur außerordentlich kündbare oder aussetzbare, nicht übertragbare Recht ein, die SaaS-Dienstleistung einschließlich etwaig zur Nutzung der SaaS-Dienstleistung zur Verfügung gestellter Zugangssoftware unter Berücksichtigung etwaiger im Vertrag vorgesehener quantitativer Metriken wie Useranzahl, Volumen etc. zu nutzen, das heißt auch, die zur Verfügung gestellte Software temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der SaaS-Dienstleistung erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Das Nutzungsrecht besteht weltweit bis auf diejenigen Länder, in denen MI aufgrund staatlicher Rechtsakte (beispielsweise Exportbeschränkungen) die jeweilige SaaS-Dienstleistung nicht allgemein anbietet und der Zugang zu der SaaS-Dienstleistung bestimmungsgemäß nicht möglich ist. Bestimmungsgemäß ist der Zugang nicht möglich, wenn bei einer zutreffenden Geolokalisierung der Zugang für alle Kunden in dem betreffenden Land aufgrund staatlicher Rechtsakte gesperrt ist.

3.2 Weder der Kunde noch die Nutzer, die über den Kunden auf die SaaS-Dienstleistung der MI zugreifen, sind berechtigt, die SaaS-Dienstleistung auf eine Weise zu nutzen, die dem Kunden durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder dem Kunden bekannte behördliche Anordnungen verboten ist oder um die Rechte anderer zu verletzen. 3.3 Verstöße gegen die Nutzungsverbote gemäß Ziffer

3.3 berechtigen MI zur Aussetzung ihrer Leistung.

4. Datenschutz und Vertraulichkeit

Die nachfolgenden Regelungen lassen weitergehende gesetzliche und regulatorische Anforderungen unberührt.

4.1 Datenschutz Die Parteien werden die bei der Erbringung der Leistung jeweils auf sie anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die Vorgaben gemäß DSGVO in der jeweils geltenden Fassung einhalten.

4.2 Vertraulichkeit

4.2.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch keine Partei darin ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, in anderen Projekten einzusetzen. Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten bleibt unbenommen.

4.2.2 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

5. Verfügbarkeit

5.1 MI stellt während der Betriebszeit von Montag bis Sonntag von 0:00 bis 24:00 Uhr eine Verfügbarkeit der Leistung unter Verwendung des vereinbarten Zugriffs von mindestens 99,5% im Bezugszeitraum sicher. Bezugszeitraum bezüglich der Verfügbarkeit ist der Kalendermonat. Zeitfenster für geplante Nichtverfügbarkeit (z.B. für Wartungsarbeiten) werden von MI rechtzeitig an den Kunden kommuniziert und werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.

5.2 Ausfallzeiten, die auf einem der folgenden Ereignisse beruhen, mindern die Verfügbarkeit nicht:

  • Problemen innerhalb des Netzwerks oder der Infrastruktur des Kunden oder von vom Kunden beauftragten Dritten,
  • Ausfall/Beeinträchtigung der Netzanbindung des Kunden,
  • Ausfälle/Beeinträchtigungen, die auf dem Handeln oder Unterlassen des Kunden oder eines nicht von MI beauftragten Dritten, beruhen,
  • nicht vertragsgemäße Nutzung der Leistung der MI durch den Kunden,
  • Versäumnisse des Kunden, vereinbarte Vorgaben zu erforderlichen Konfigurationen und Architekturen einzuhalten sowie fehlerhafte Eingaben beziehungsweise Anweisungen durch Nutzer des Kunden,
  • Handlungen nicht autorisierter Nutzer, soweit die Handlungsmöglichkeit des nicht autorisierten Nutzers dem Kunden zuzurechnen ist (bspw. durch die Nichtbeachtung angemessener Sicherheitsverfahren),
  • Aussetzen des Zugangs durch einen Sicherheitsvorfall zum Schutz auch des Kunden,
  • Vertragswidrige Nichterbringung von Mitwirkungsleistungen des Kunden,
  • Ereignisse, die auf höherer Gewalt beruhen und nicht durch angemessene Maßnahmen der MI kompensiert werden können.

5.3 Für den Fall der Nichteinhaltung der Verfügbarkeit hat der Kunde nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Absätze 5.3.1 und 5.3.2 Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe eines Prozentsatzes der für den Bezugszeitraum geschuldeten Vergütung, die sich wie folgt berechnet:

Unterschreitung der Verfügbarkeit im Bezugszeitraum in ProzentpunktenGutschrift in Prozent der für den vereinbarten Bezugszeitraum geschuldeten Vergütung
> 0 < 15
> = 1 < 210
> = 2 < 310
> = 3 < 410
> = 410

5.3.1 Der Kunde muss innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden ab dem Eintritt der Ausfallzeit eine Gutschrift bei MI anfordern, indem er MI gemäß Ziffer 9.5. kontaktiert. MI wird alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Mitteilung der Ausfallzeiten auszuwerten und festzustellen, ob eine Gutschrift geschuldet wird. Geschuldete Gutschriften werden Ende des Monates, in dem die Prüfung durch MI gemäß vorstehendem Satz abgeschlossen ist fällig. MI kann den Betrag der Gutschrift von der Rechnung ihrer Vergütung in Abzug bringen oder an den Kunden auszahlen.

5.3.2 Gutschriften sind das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Kunden nach Maßgabe dieser Ziffer 5 im Fall der Nichteinhaltung der Verfügbarkeit.

6. Support

6.1 Servicezeiten

Die Servicezeiten sind, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzlicher Feiertage.

6.2 Störungsbearbeitung

Liegt eine Störung vor, wird MI die für die Störungsbeseitigung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Maßnahmen ergreifen und in angemessener Frist abschließen. MI wird innerhalb von 24 Stunden innerhalb der vereinbarten Servicezeiten mit der Störungsbearbeitung beginnen.

7. Änderung der SaaS-Dienstleistung nach Vertragsschluss durch MI

Um die Funktionalität der SaaS-Dienstleistung zu verbessern oder die Leistungen dem Stand der Technik anzupassen, kann MI die Leistungen nach Vertragsbeginn ohne Zustimmung des Kunden anpassen. Eine solche Änderung darf aber nicht dazu führen, dass dem Kunden die ursprünglich vereinbarten Funktionalitäten nicht mehr zur Verfügung stehen oder ursprünglich vereinbarte Anforderungen nur noch wesentlich eingeschränkt erfüllt werden.

8. Vergütung

8.1 Die Vergütung der SaaS-Dienstleistungen sowie die Zahlungsbedingungen bestimmt sich nach den Regelungen des Vertrages. Die Vergütung kann grundsätzlich eine Pauschalvergütung für einen vereinbarten Bezugszeitraum oder eine nach Aufwand durch nutzungsabhängige Vergütungen („Pay-as-you-go“) sein.

8.2 Alle Preise verstehen sich netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.3 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

9. Mitwirkung des Kunden

9.1 Der Kunde wird MI die für die Bereitstellung der SaaS-Dienstleistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen.

9.2 Der Kunde unterhält angemessene Sicherheitsstandards für die Nutzung der SaaS-Dienstleistung durch seine Nutzer.

9.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Systeme und Daten, die er MI im Zuge der Leistungserbringung zugänglich macht, auch durch MI dafür betrieben bzw. verarbeitet werden dürfen. Im Rahmen der Auftragsverarbeitung prüft der Kunde eigenverantwortlich, ob die von ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung an MI übermittelten Daten personenbezogene Daten darstellen und die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im Wege der Auftragsverarbeitung zulässig ist.

9.4 Der Kunde ist für Art und Inhalt der MI zur Verfügung gestellten Daten verantwortlich.

9.5 Der Kunde hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Eine Meldung erfolgt über die vertraglich vereinbarten Kommunikationskanäle.

9.6 Dem Kunden obliegt es zudem, die Funktionalitäten in einer bereitgestellten Administrationskonsole der MI zu nutzen.

9.7 Der Kunde ist verpflichtet, die jeweils aktuelle Version der ihm von MI zur Verfügung gestellten Zugangssoftware auszuführen und bei erforderlichen Aktualisierungen mitzuwirken.

9.8 Der Kunde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen nicht autorisierten Zugriff bzw. eine nicht autorisierte Nutzung über die ihm zur Verfügung gestellten Zugänge zu verhindern oder zu beenden. Unbenommen ist die Pflicht von MI, wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zu treffen, die Leistung und die Zugänge dazu vor nicht autorisiertem Zugriff zu schützen.

10. Gewährleistung; Haftung

10.1 MI stellt dem Kunden die vereinbarten SaaS-Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit vertragsgemäß zur Verfügung. Für die Zeit, in der die Nutzbarkeit der Leistung wegen eines Mangels oder einer Schlechtleistung gemindert ist, hat der Auftraggeber nur eine angemessen herabgesetzte Vergütung für die Leistung zu entrichten, soweit für diese Schlechtleistung nicht eine andere Kompensation vereinbart ist, insbesondere die Erteilung einer Gutschrift bei Nichteinhaltung der Verfügbarkeit gemäß Ziffer 5.

10.2 Für den Fall, dass Leistungen der MI von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.

10.3 Schadensersatzansprüche gegen MI sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, MI, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet MI nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch die MI, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. MI haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. MI haftet insbesondere nicht für Ansprüche aus entgangenem Gewinn. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

10.4 Für den Verlust von Daten haftet MI insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

10.5 MI haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch MI, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie aus etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

11.1 Die Erbringung der SaaS-Dienstleistungen erfolgt ab dem im Vertrag bezeichneten Datum für die im Vertrag festgelegte Laufzeit. Soweit das Vertragsverhältnis unbefristet abgeschlossen wurde, kann der Vertrag mit der im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalendermonates ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestvertragsdauer.

11.2 Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist MI insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der SaaS-Dienstleistungen verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

11.3 Der Kunde wird rechtzeitig vor Vertragsbeendigung seine Datenbestände eigenverantwortlich sichern. Auf Wunsch wird MI den Kunden dabei unterstützen. Eine Zugriffsmöglichkeit des Kunden auf Datenbestände wird nach Beendigung des Vertrages seitens MI nicht gewährleistet.

12. Textform

Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.

13. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Dresden.