Allgemeine Geschäftsbedingungen der MediaInterface
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der MediaInterface GmbH, Schweriner Straße 1, 01067 Dresden (nachfolgend „MI“) gelten für alle Verträge des Kunden mit der MI über die Überlassung der Software und den Verkauf von Hardware (Software und Hardware zusammen auch „Produkte“) auf der Basis innovativer Sprachtechnologie und – soweit vereinbart initiale Beratungsleistungen, Installation, Schulung, Schreibdienstleistungen sowie für den Support der Produkte nach der Lieferung.
1.2 Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn MI in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
1.3 Soweit nichts anders vereinbart, wird der Kunde die überlassene Hardware und Software nach Erhalt installieren und konfigurieren. Es ist Sache des Kunden, dass die hierfür gemäß den Richtlinien des Herstellers erforderliche System-Umgebung bereitsteht. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft durch MI sind nur Gegenstand dieses Vertrags, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
1.4 Produktdarstellungen und Preislisten der MI sind unverbindlich, solange sie nicht zum Inhalt eines Vertrages werden.
1.5 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber der MI zu erfüllen, kann diese bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt fristlos beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird MI frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
1.6 Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.
2. Kauf von Hardware
2.1 Der Kunde erwirbt von MI die im Vertrag bezeichneten Geräte (Hardware). Für die Hardware erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Betriebsanleitung.
2.2 Die Hardware kann (Re-)Exportrestriktionen unterliegen. Der Kunde hat in diesem Fall die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen zu beachten.
3. Überlassung von Software
3.1 Für die Beschaffenheit der Software von der MI ist die bei Vertragsschluss gültige und dem Kunden zur Verfügung stehende Anwendungsdokumentation maßgeblich. Die Software der MI und die zugehörige Anwendungsdokumentation werden in deutscher Sprache überlassen. Anspruch auf Mehrsprachigkeit besteht nicht. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der überlassenen Software. Die Software wird in üblicher Form zum Herunterladen über den Kundenzugang zum MI-Serviceportal bereitgestellt. Falls im Vertrag anders vereinbart, erfolgt eine gesonderte Lieferung der Software auf Datenträger. Die Freischaltung der Software wird entweder mit einer dem Kunden per E-Mail überlassenen Lizenzdatei bzw. einem Lizenzkey oder durch Teleservice durch die MI vorgenommen. Für die Einhaltung von etwaigen Lieferterminen und den Gefahrübergang ist – sofern kein körperlicher Versand stattfindet – der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird.
3.2 Nutzungsrechtseinräumung
3.2.1 Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, räumt MI bei Lieferung bis zur vollständigen Zahlung ein befristetes und jederzeit kündbares und ab der vollständigen Zahlung ein zeitlich unbeschränktes dauerhaftes, nicht ausschließliches Recht ein, die Software der MI gemäß dem im Vertrag vereinbarten Umfang zu nutzen.
3.2.2 Bei Teststellungen erfolgt die Nutzungsrechtseinräumung abweichend von Ziffer 3.2.1 zeitlich beschränkt auf die Dauer des vereinbarten Teststellungszeitraums.
3.2.3 Ein Bearbeitungsrecht wird dem Kunden nicht eingeräumt. Nicht erlaubt sind insbesondere eine Änderung, Weiterentwicklung, Disassemblierung, Re-Kompilierung sowie Reverse-Engineering. Vermietung, Leihe und Leasing sind nicht zulässig.
3.2.4 Dem Kunden ist es verboten, einen vorhandenen Kopierschutz zu entfernen und/oder zu verändern.
3.2.5 Der Kunde ist berechtigt, von der Software eine Kopie ausschließlich zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
3.2.6 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.
3.2.7 Für die Betriebssystemsoftware und andere Software dritter Hersteller gelten die Standardbedingungen des jeweiligen Herstellers. Für in die Arbeitsergebnisse ggf. einfließenden Open-Source-Komponenten gelten die für die jeweilige Open-Source-Komponente geltenden Lizenzbedingungen.
3.3 Bei Mehrnutzung von Software, über die vereinbarten eingeräumten Nutzungsrechte hinaus, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MI (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern, als vereinbart), ist MI berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß ihrer zu diesem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden der MI nachweist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der MI bleiben unberührt.
4. Initiale Beratung
4.1 Soweit vereinbart, schuldet MI die im Vertrag festgelegte initiale Beratungsleistung als Dienstleistung.
4.2 Diese initiale Beratung umfasst, soweit vereinbart, in Zusammenarbeit mit dem Kunden die Analyse des internen Dokumentationserstellungsprozesses des Kunden, deren Auswertung und die Unterbreitung von Vorschlägen zur Optimierung dieser Prozesse. Diese Vorschläge können auf Wunsch des Kunden auch in Hinblick auf eine mögliche Einbindung der Produkte der MI erfolgen. Die Vergütung erfolgt je nach Festlegung im Vertrag nach Aufwand oder pauschal.
5. Installation der Software
Soweit vereinbart, übernimmt MI in den mit dem Kunden abgestimmten Zeiten die Installation, Konfiguration und Integration der Software in das IT-System des Kunden sowie soweit vereinbart, die Inbetriebnahme und Schulung der Software. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Vereinbarung im Vertrag.
5.2 MI gewährleistet, dass die Installationsleistungen durch angemessen qualifiziertes Personal mit angemessener Sorgfalt und sachgerecht entsprechend der sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungsbeschreibung durchgeführt werden. 5.3 Nach Fertigstellung wird MI die Betriebsbereitschaft der Software demonstrieren. Die Demonstration umfasst die Vorführung der Ablauffähigkeit der Software sowie, soweit dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, bestimmter Funktionalitäten. Die Demonstration wird in einem Protokoll festgehalten. Die Leistungen der MI zur Installation und Inbetriebnahme gelten nach deren Demonstration als erfüllt.
6. Beratung, Schulung und sonstige Dienstleistungen nach der Lieferung
6.1 MI schuldet die im Vertrag vereinbarten Beratungs-, Schulungs- und sonstigen Dienstleistungen nach der Lieferung. Zu diesen Dienstleistungen gehören z.B. weitere Prozessanalyse und Prozessoptimierung, Schulungen, Teilnahme an Besprechungen und Beantwortung von Rückfragen zu den Produkten oder Lösung technischer Probleme (soweit kein Supportvertrag vereinbart wird), Installationen und Einrichten neuer PC-Arbeitsplätze nach Vertragsschluss, Schreibdienstleistungen sowie Sonderleistungen im Zusammenhang mit dem Einpflegen der Daten im IT-System des Kunden.
6.2 Die Vergütung erfolgt nach Aufwand zu den im Vertrag vereinbarten Vergütungssätzen.
7. Produktsupport
7.1 Ist im Servicevertrag ein Support der Produkte nach der Ablieferung vereinbart, schuldet MI die Unterstützung bei der Beseitigung von Störungen, die Lieferung der vereinbarten und verfügbaren neuen Programmstände der Software sowie die Bereitstellung einer Hotline gemäß der Vereinbarungen im Vertrag.
8. Eigentums- und Nutzungsrechtsvorbehalt
8.1 Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der mitgelieferten Dokumentation sowie die Nutzungsrechte an der Software erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung.
8.2 Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
8.3 Soweit der Wert der Sicherungsrechte der MI die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird MI auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
9. Kundenpflichten
9.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Produkte ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
9.2 Der Kunde wird den Mitarbeitern der MI Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann MI ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Kunden zu erbringen. Darüber hinaus verlieren getroffene Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung der MI neue Leistungstermine zu vereinbaren. Der Kunde ist zum Ersatz von Mehraufwendungen verpflichtet, die MI durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen. Sonstige Ansprüche der MI bleiben unberührt.
9.3 Bei vereinbartem Teleservice wird der Kunde entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Kunden bereitstellen und den Zugriff auf die Produkte ermöglichen.
9.4 Der Kunde beachtet die von MI für die Installation und den Betrieb der Produkte gegebenen Hinweise, insbesondere zu den Systemvoraussetzungen.
9.5 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung des störungsfreien Betriebs der Produkte. Hierzu gehören z.B. tägliche ordnungsgemäße Datensicherungen, Betrieb aktueller und effizienter Scan-Software zur Diagnose auf Befall von Schadsoftware, vom Hersteller der Produkte empfohlene Störungsprophylaxe und regelmäßige Überprüfung der Produktergebnisse. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, unmittelbar vor Einspielung oder Umsetzung einer Supportleistung eine Datensicherung vorzunehmen und alle im Zusammenhang mit den Produkten verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereit zu halten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht.
9.6 Der Kunde gewährt MI zur Störungssuche und -behebung Zugang zu den Produkten, nach Wahl der MI vor Ort und/oder mittels Teleservice.
9.7 Bei vereinbarten Supportleistungen ist der Kunde verpflichtet, MI rechtzeitig über nicht vom Kunden vorgenommene Änderungen an den Produkten zu informieren, sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen von MI auswirken. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Kunde zu einer solchen Änderung berechtigt ist. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, MI über Änderungen an der Systemumgebung oder seinen Beistellungen zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen von MI auswirken. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend der Änderungen angepasst wird.
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
10.1 Die im Vertrag vereinbarte Vergütung für die Produkte ist unverzüglich mit deren Lieferung fällig.
10.2 Die Leistungen zur Inbetriebnahme gemäß Ziffer 5 und sonstige Leistungen gemäß Ziffer 6 werden nach Aufwand vergütet, soweit nicht im Vertrag eine Pauschalvergütung für diese Leistungen vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand ist nach Erbringung der Leistung fällig. Der Kunde erhält mit der Rechnung einen unterschriebenen Leistungsnachweis. Die Höhe der Aufwandsvergütung bemisst sich nach den Vereinbarungen im Vertrag und – soweit hier nicht geregelt ist – nach der jeweiligen bei Abruf der Leistung aktuellen Preisliste der MI. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten werden wie Arbeitszeiten vergütet.
10.3 Die Vergütung für die Hardware und Software wird mit der Lieferung fällig, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Installation der Software gemäß Ziffer 5 übernimmt. In diesem Fall werden Vergütungen für die Software und die Leistungen zur Installation mit der Demonstration der Betriebsbereitschaft fällig. Die Vergütung für den Support wird am 1. des auf die Demonstration folgenden Kalendermonats fällig und jeweils jährlich im Voraus berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
10.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen. Dies setzt bei Vergütung nach Aufwand die Vorlage eines von der MI unterschriebenen Leistungsnachweises voraus.
10.5 Reisezeiten, Reisekosten und sonstige Spesen werden pauschal pro Dienstleitungstag berechnet, sofern nicht anders vereinbart wurde.
10.6 Die angegebenen Preise der MI sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
10.7 Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gesondert berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
10.8 Vorarbeiten, wie die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Kunden in Anspruch genommen werden, gelten als vergütungspflichtige Dienstleistungen.
10.9 MI behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung, gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten, mehr als fünf Prozent der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag in Bezug auf die noch nicht erfüllten Dauerschuldverhältnisse nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zu kündigen. Ein Schadensersatz des Kunden wird für diesen Fall ausgeschlossen.
10.10 Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Dienstvertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung.
11. Liefer- und Versandbedingungen; Gefahrübergang
11.1 Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitzt der MI. Beim Erwerb mehrerer Kaufgegenstände ist MI berechtigt, aus abwicklungstechnischen Gründen keine Gesamtlieferung vorzunehmen.
11.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht abweichend von Ziffer 11.1 mit der Demonstration der Betriebsbereitschaft der Software auf den Kunden über, soweit eine Installation geschuldet ist.
11.3 Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Versand- und Verpackungskosten.
12. Mängelhaftung
12.1 Für Sach- und Rechtsmängelhaftung gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:
- ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche;
- Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Software, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von MI ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist;
- darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist;
- MI hat ein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung);
- die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 12 Monate für Software und für Hardware 24 Monate ab Gefahrübergang; dies gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- Nacherfüllungsleistungen von MI führen nicht zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB.
12.2 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 12.1 umfassen nicht den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB und keine Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 13.
12.3 Die Pflicht zur Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB bleibt unberührt.
12.4 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde dazu verpflichtet, das zuerst gelieferte, mangelhafte Produkt innerhalb von 30 Tagen an MI zurückzusenden – Kopien bei Software dürfen nicht zurückbehalten werden – und nach den gesetzlichen Vorschriften Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.
12.5 Hat der Kunde Sachmängelansprüche geltend gemacht, obwohl kein Sachmangel vorlag, und hat er dies zu vertreten, hat er die der MI dadurch entstandenen Kosten zu tragen.
13. Haftung der MI
Für alle vertraglichen und gesetzlichen, auch deliktischen, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen MI, für Pflichtverletzungen der MI, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder eines seiner Erfüllungsgehilfen gelten folgende Regelungen:
13.1 Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der MI nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
13.2 Im Übrigen gilt folgendes:
- Die Haftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist ausgeschlossen.
- Bei Verlust von Daten haftet die MI nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
13.3 Die in Ziffer 13.1 und 13.2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem in der Garantieerklärung nichts anderes geregelt ist.
13.4 Die Haftung für Folge- und indirekte Schäden, wie entgangener Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder ausgebliebene Einsparungen ist ausgeschlossen.
14. Verjährung
Die Verjährung der Ansprüche des Kunden wegen Mängel der Software ist in Ziffer 12 abschließend geregelt. Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch, drei Jahre nach der Lieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung oder nach der unerlaubten Handlung.
15. Ansprechpartner
15.1 Um eine reibungslose Leistung zu gewährleisten, benennen beide Parteien Verantwortliche, die im Rahmen der Vertragserfüllung berechtigt sind, sämtliche relevanten Entscheidungen verbindlich zu treffen, beziehungsweise zeitnah verbindliche Entscheidungen herbeizuführen.
15.2 Grundsätzlich streben beide Parteien bei der personellen Besetzung dieser Funktionen eine Kontinuität an. Sollte dennoch ein Verantwortlicher seine Aufgabe nicht zu Ende führen können, benennt die jeweilige Partei unverzüglich einen neuen Ansprechpartner. Für eventuelle Abwesenheitszeiten eines Verantwortlichen wird eine Vertretung benannt.
16. Protokolle
MI erstellt über jede Projektbesprechung ein Protokoll. Das Protokoll wird dem Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der jeweiligen Sitzung in Textform zugeleitet. Das Protokoll gilt als genehmigt und die darin getroffenen Abreden gelten als vereinbart, sofern der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach dem Erhalt in Textform widerspricht.
17. Änderung der Leistung (Change Request)
17.1 Sofern der Kunde MI Änderungs- und Ergänzungswünsche der vereinbarten Leistungen mitteilt, überprüft MI diese auf ihre Realisierbarkeit, den erforderlichen zusätzlichen Zeitaufwand und eventuell zusätzlich entstehende Kosten.
17.2 Den Aufwand für diese Überprüfung hat der Kunde gemäß den vereinbarten Tagessätzen zu vergüten.
17.3 Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung („Change Request“) bedarf einer schriftlichen Vereinbarung bzw. Abstimmung nach dem in Ziffer 16 beschriebenen Protokollverfahren. Bis zur Vereinbarung eines Change Requests ist MI zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen berechtigt und verpflichtet.
18. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
18.1 Der Kunde sorgt dafür, dass MI alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
18.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an MI stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
18.3 MI sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen.
18.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Servicevertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
19.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von MI anerkannt ist.
19.2 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, MI bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
19.3 Eine Abtretung durch den Kunden von Ansprüchen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Kunden, ist ausgeschlossen.
20. Referenzerlaubnis
Der Kunde gestattet der MI, auf den grundsätzlichen Gegenstand der Tätigkeit öffentlich als Referenz unter Verwendung des Kundenlogos hinzuweisen.
21 Schlussbestimmungen
21.1 Bestimmungen in dem Vertrag oder einer anderen Einzelvereinbarung zwischen MI und dem Kunden haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor der jeweiligen Regelung dieser AGB.
21.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
21.3 Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend, soweit ein solches vereinbart ist.
21.4 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der MI. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Stand: 01.06.2017